Allgemeine Geschäftsbedingungen der GS Arbeitsbühnen GmbH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich bei Vertragsverhältnissen mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen erkennen wir nur an, wenn wir der Geltung schriftlich zugestimmt haben.

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote von GS Arbeitsbühnen GmbH (fortan nur GS) sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet. Aufträge sind erst nach schriftlicher Annahme eines verbindlichen Angebots durch den Kunden verbindlich.

Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch GS. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, dienen nur der Beschreibung des Vertragsgegenstandes, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

§ 2 Inhalt der Leistungspflicht

Für den Inhalt der Leistungspflicht ist das durch den Kunden angenommene verbindliche Angebot von GS maßgebend. Teillieferungen sind zulässig.

§ 3 Kaufpreis und Zahlung

Preise gelten ab Lager von GS zuzüglich Umsatzsteuer. Der Kaufpreis ist sofort fällig. Bis zur Zahlung kann GS ein Zurückbehaltungsrecht an dem Vertragsgegenstand geltend machen.

§ 4 Termine

Termine sind unverbindlich, es sei denn, ein Fixgeschäft ist schriftlich vereinbart. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager von GS Arbeitsbühnen oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist. Bei Arbeitskämpfen und Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von GS liegen, z.B. beim Hersteller, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die Frist verlängert sich auch, wenn Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs von GS entstehen.

§ 5 Gefahrenübergang

Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den zur Abholung durch den vom Kunden zu beauftragenden Spediteur, Frachtführer oder Abholer geht die Gefahr auf den Kunden über. Für das ordnungsgemäße Verladen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Er hat für qualifiziertes Personal zu sorgen. Gegen gesonderte Vergütung übernimmt GS die Verladung. Keinesfalls wird durch GS das Umladen oder Umgruppieren bereits vorhandener Ladung übernommen, welches als Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Verladung erforderlich sein kann. Wenn GS auf Kosten des Kunden einen Spediteur mit der Versendung des Vertragsgegenstandes beauftragt, schuldet GS nur die sorgfältige Auswahl des Spediteurs.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

GS behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zur Bezahlung des Kaufpreises vor. Werden mehrere Vertragsgegenstände zu einem Gesamtpreis geliefert, gilt der Eigentumsvorbehalt für sämtliche Gegenstände. Über Pfändungen ist GS unverzüglich zu unterrichten. Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Vertragsgenstände sind pfleglich zu behandeln. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bei Zahlungsverzug des Kunden gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

GS ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers Diebstahl-, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

§ 7 Gewährleistung

Auf die Geltung von § 377 HGB wird hingewiesen.

Der Verkauf gebrauchter Geräte erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Der Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten von GS, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Unabhängig von einem Verschulden von GS bleibt eine etwaige Haftung von GS bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

Ist der Vertragsgegenstand neu und gilt nicht im Sinne von § 377 HGB als genehmigt, hat GS bei Mängeln das Recht, zwei Nachbesserungsversuche zu unternehmen. Schlagen diese fehl, gelten die gesetzlichen Reglungen.

§ 8 Haftung

GS haftet nicht bei einer fahrlässigen Verletzung nicht vertragstypischer Hauptpflichten durch GS, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen, soweit nicht Körper- oder Gesundheitsschäden betroffen sind. Haftet GS für die leicht fahrlässig verursachte Verletzung vertragstypischer Hauptpflichten, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt, soweit nicht Körper- oder Gesundheitsschäden betroffen sind.

Unabhängig von einem Verschulden von GS bleibt eine etwaige Haftung von GS bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aufgrund des Fehlens von zugesicherten Eigenschaften, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

§ 9 Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind.

§ 10 Gerichtsstand, Rechtswahl

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz von GS oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Stand: 9/2022 ©GS ARBEITSBÜHNEN GMBH